Die Bedeutung von §9 HWG für die Werbung und das Angebot von Fernbehandlungen wird oft diskutiert. Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDG e.V.) forderte im Februar 2023 die Streichung der Regelung, weil Gerichte den Erlaubnisvorbehalt zu streng auslegen.
Die Gerichte folgen oft dem Misstrauen der Branche, da sich Gesundheitseinrichtungen und verantwortliche Ärzte an absatzorientierter Kommunikation versuchen. Das Produkt Fernbehandlung wird feil geboten und erfährt eine Vermarktung, die ihm nicht zusteht und den fachlichen Standard verfehlt. Zunächst ist die Fernbehandlung in seiner Funktion ein Verfahren, das sich an die Stelle der persönlichen Begegnung setzt. Das gilt in einer medienkompetenten Gesundheitsgesellschaft als normativ vereinbart.
Mehr Stil zeigt, wer sich auf die Tugenden ärztlicher Kommunikation besinnt. Statt absatzorientierter Werbung setzen professionelle Praxen auf Bevorzugung erzeugende Kommunikation. Die Fernbehandlung ist dann ein Verfahren, das in der Folge des Vertrauensvorschusses eingesetzt wird. Meist hängt die Akzeptanz bei Inanspruchnahme einer Videosprechstunde von den Bedürfnissen des jeweiligen Patientensegments ab.
Die Transformation zur sich gerade erst konstituierenden Gesundheitsgesellschaft dauert noch hinreichend lang. Einen werblichen Erfolg zu landen, wenn man bewusst kommuniziert, Wert auf die persönliche Begegnung zu legen, ist immer noch möglich. Nur sollte die Kommunikation klug gestaltet sein.